"Nichts ist feiger und gewissenloser als der Wunsch von allen Menschen geliebt zu werden." Marie Ebner-Eschenbach
„Asyl hat keine Obergrenze“ betont die Bundeskanzlerin unterstützt z.B. vom Vorsitzenden der Linkspartei. Man kann sich fragen ob das wirklich korrekt ist. Verfassungsrechtler Prof. Rupert Scholz (CDU), Minister a.D. sieht das durchaus differenziert.
Wenn man in die Verfassung schaut sieht man, dass die Intention der Verfasser zwei Dinge gesehen haben. Es bestand in den Jahren nach 1949 die Möglichkeit, dass sehr viele Menschen aus der Sowjetischen Besatzungszone oder DDR in die BRD einreisen. Deshalb hat man im Artikel 11 die Freizügigkeit eingeschränkt:
Artikel 11
(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.
Wenn der Zuzug aus dem Osten zu stark geworden wäre, hätte man den Zuzug aus dem Osten nach Art. 11, Abs. 2 beschränken können.
Auf die Idee, dass durch Asylbergehren aus andern Kulturkreisen „der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen“ könnten, sind die Väter des Grundgesetzes nicht gekommen. Deshalb ist der Artikel 16a weniger restriktiv ausgeführt (abgesehen vom sicheren Herkunftsland Absatz 2 ff)).
Artikel 16a
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
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Insofern wäre es nach meiner Meinung im Sinne der Verfasser des Grundgesetzes, Art. 11 Abs. 2 auch auf Asylsuchende und Flüchtlinge anzuwenden.
Die Straftaten in Köln, Hamburg, Frankfurt, Stuttgart, Bielefeld und Weil am Rhein, zeigen, dass bezüglich der Zuwanderung aus dem arabischen Raum die Bedingungen von Ar. 11 Abs. 2 gelten würden, wenn es sich um Deutschen handeln würde. Könnte hier eine schnelle Einbürgerung verfassungsrechtlich Abhilfe schaffen?
Der Staat muss die Sicherheit seiner Bürger zu gewährleisten, das ist seine erste und wichtigste Aufgabe. Die Vorfälle beim Jahreswechsel in Köln und anderswo haben gezeigt, dass der Staat hier bereits überfordert ist, und seine verfassungsmäßige Aufgaben nicht mehr wahrnehmen kann. Also ist die Obergrenze erreicht. Das sollten die Politiker endlich begreifen und entsprechend handeln.
Die Skepsis gegenüber manchen Zuwanderern ist auch nicht unberechtigt, so erklärte Kardinal Dominik Duka in einem Interview; das auf kath.net veröffentlicht wurde:
„Zu seinen Kontakten mit islamischen Religionsführern befragt, führte der Prager Erzbischof aus, er habe gleich nach seinem Amtsantritt im Jahr 2010 einen Vertreter der Prager muslimischen Gemeinde empfangen und diesem mit einiger Mühe eine Verurteilung terroristischer Anschläge abgerungen. Bald danach habe das Tschechische Fernsehen denselben Mann in einer mit verdeckter Kamera aufgenommenen Szene in einem Gebetssaal gezeigt, wie er die angesprochenen Attacken rühmte. Daher identifiziere er sich "völlig mit jenen, die die Moslems verdächtigen, Beileid nur aus Selbstverteidigung zu bekunden". Aus dreimaliger Lektüre des Korans wisse er, "dass ein gläubiger Moslem nicht verpflichtet ist, mir gegenüber sein Wort zu halten". Skepsis äußerte Kardinal Duka auch bezüglich des Zusammenlebens verschiedener Religionen auf einem Territorium. "Theoretisch" sei alles möglich, aber man müsse die Realität in Betracht nehmen. Seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil seien 50 Jahre verstrichen und in akademischen Räumen werde ein Dialog geführt, doch in Wirklichkeit habe sich "das Zusammenleben in den Ländern des Nahen Ostens radikal verschlechtert". Der interviewenden Journalistin empfahl Duka wörtlich: "Liebe Dame, fahren Sie nach Saudi Arabien und verbringen Sie dort einen Monat. Und dann kommen Sie zurück." Auch wenn der Gott von Juden, Christen und Moslems ein einziger sei, bestehe zwischen den Normen des Zusammenlebens nach den Zehn Geboten und dem Koran ein grundlegender Unterschied, der auch durch Gräueltaten der Christen nicht aufgehoben sei.“
Zeugt es von Nächstenliebe, wenn man die Fernsten ohne Abwägung aufnimmt und alimentiert, aber die Nächsten das, wie in Köln, ausbaden müssen?
Man darf nicht pauschalisieren, aber diese Diskussion ist in Staat, CDU und Kirche überfällig, wenn Staat, CDU und Kirche in diesem Land noch eine Zukunft haben wollen.
HR