"Es geht nicht um das, was wir tun, oder wie viel wir tun, sondern darum, wie viel Liebe wir in das Tun legen, in die Arbeit, die er uns anvertraut hat."  Mutter Theresa

Amtsgericht Tiergarten würdigt die Friedfertigkeit katholischer Christen

Das Amtsgericht Tiergarten hat beschlossen, die Eröffnung eines Hauptverfahrens wegen Verstoßes gegen § 166 StGB einzustellen.

Die Staatsanwaltschaft hatte Anklage erhoben, weil unsere katholische Kirche in einem Internet-Blog als Kinderf....sekte bezeichnet wurde (kath.net). „Die Aussage sei nicht geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören“, so die Begründung der Richterin.

Natürlich ist die Aussage in diesem kruden Internet-Blog für jeden Katholiken eine tiefe persönliche Beleidigung. Werden hier doch alle Katholiken pauschal und ungerechtfertigt in Haftung für eine kleine Minderheit verirrter und in der Folge krimineller kirchlicher Mitarbeiter genommen.

Auf der anderen Seite können wir als Katholiken stolz auf dieses "Urteil" sein. Es geht von der (groben und völlig unakzeptablen) Bezeichnung unserer Kirche als K..F-Sekte keine Gefahr für die öffentliche Ordnung aus. Damit wird die Friedfertigkeit von uns Katholiken richterlich gewürdigt.

Natürlich bleiben Fragen offen.

  • Genießen Religionen nur dann den Schutz des § 166 StGB wenn die Beleidigung ihrer Mitglieder eine akute Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt?
  • Bezieht sich der Begriff des öffentlichen Friedens nur auf Gewalt oder ist der öffentliche Frieden nicht auch dadurch gestört, dass Millionen deutscher Staatsbürger und Milliarden Weltbürger einer groben unsachgemäßen Beleidigung ausgesetzt werden?
  • Darf man auch andere Organisationen ungestraft mit dem KF Attribut versehen, z.B. weil sie Pädophilie aus dem Strafgesetzbuch entfernen wollten (Bundesdrucksache 10/2832)?

Die Fragen ließen sich fortsetzen. Die Antworten kann sich jeder selber geben.

P.S. Der zitierte Paragraph des StGB:

§ 166 Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen

(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.