Bekennt euch zu ihm vor allen Völkern, ihr Kinder Israels; denn er selbst hat uns unter die Völker zerstreut. Tob 13, 3

Ist die Kritik der CDU/CSU am geplanten Bürgergeld unchristlich?

Mitte Oktober fand die erste Lesung des Gesetzentwurfes für das Bürgergeld statt, das das derzeitige Harz IV ersetzen soll. Der Union wird vorgeworfen, mit ihren Bedenken unchristlich zu sein und verschiedene Gruppen gegeneinander auszuspielen.

Was sind die Kritikpunkte?

Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage wird eine 6-monatige Vertrauenszeit eingeführt, in der keine Sanktionen bei Verstößen gegen Absprachen vorgesehen sind. Auch danach wird erst nach Verletzung der Mitwirkungspflichte auf die möglichen Rechtsfolgen hingewiesen. Es darf bezweifelt werden, dass das zu besonderen Bemühungen, eine Arbeit zu finden motiviert.

Was ebenfalls möglicherweise nicht dazu motiviert, den Bezug von Bürgergeld zu vermeiden, sind die großzügigen Vermögensgrenzen, die nicht angetastet werden. In den ersten zwei Jahren (Karenzzeit) sind das z.B. für eine vier-köpfige Familie 150000€ (ob diese Grenze von erheblichen Vermögen überschritten ist, wird nicht überprüft, sondern der Auskunft der Antragsteller vertraut). Außerdem wird die Angemessenheit der Wohnverhältnisse in diese Zeit nicht überprüft aber dafür werden die vollen Kosten einschließlich Heizkosten übernommen.

Was kann die katholische Soziallehre zur Klärung beitragen? Die Soziallehre sieht die Spannung zwischen der Person und dem Gemeinwohl im Verhältnis von Subsidiarität und Solidarität.

Subsidiarität bedeutet z.B., dass das, was der Einzelne aus eigener Kraft leisten kann, nicht dem Staat zugewiesen wird. Solidarität ist nicht Mitleid, sondern Ausdruck, dass alle für alle verantwortlich sind, also Ausdruck der Beziehung zwischen Menschen. Die Frage ist, stimmt bei dem Gesetzentwurf der Ampelkoalition die Balance von Subsidiarität und Solidarität?

Entspricht es dem Wesen der Subsidiarität, wenn das eigene Vermögen geschont, und die Solidarität der Gemeinschaft beansprucht wird?

Entspricht es dem Wesen der Subsidiarität, wenn die Mitwirkung der Leistungsbezieher erst mal egal ist?

Entspricht es dem Wesen der Solidarität, wenn die Leistungsbezieher 6 Monate keine Pflichten haben, aber die, die mit ihren Steuern für das Bürgergeld sorgen, ihren Verpflichtungen nachkommen müssen?

Entspricht es dem Wesen der Solidarität, wenn die Leistungsbezieher zwei Jahre ohne Prüfung der Angemessenheit in ggf. zu großen Wohnungen leben dürfen und auch noch die Heizkosten vollständig bezahlt bekommen, aber die, die mit ihren Steuern für das Bürgergeld sorgen, nicht wissen, wie sie mit den gestiegenen Energiepreisen zurechtkommen können?

Man kann weitere Fragen stellen. Aber es ist deutlich, die Kritik am Entwurf der Ampel ist berechtigt und nicht unchristlich. Die Soziallehre der Kirche, kann wie angedeutet, Orientierung sein.

 

Auszüge aus dem Gesetzesentwurf

„§ 12 (1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind:

ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt …

Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist …

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von zwei Jahren ab Beginn des Mo-nats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist.  

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 60 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 30 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; .... Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt“

 

㤠15a

Vertrauenszeit und Kooperationszeit

(1) Mit der Erstellung eines Kooperationsplans beginnt eine sechsmonatige Vertrauenszeit. Während der Vertrauenszeit überprüft die Agentur für Arbeit regelmäßig, ob die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person die im Kooperationsplan festgehaltenen Absprachen einhält. Während der Vertrauenszeit führt die Verletzung von Pflichten nach § 31 nicht zu Leistungsminderungen nach § 31a.“

㤠35

Bedarfe für Unterkunft und Heizung

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung gilt eine Ka-renzzeit von zwei Jahren ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt;“

 

Beispiele der katholischen Soziallehre

„Wenn es nämlich auch zutrifft, was ja die Geschichte deutlich bestätigt, daß unter den veränderten Verhältnissen manche Aufgaben, die früher leicht von kleineren Gemeinwesen geleistet wurden, nur mehr von großen bewältigt werden können, so muß doch allzeit unverrückbar jener höchst  gewichtige sozialphilosophische Grundsatz festgehalten werden, andern nicht zu rütteln noch zu deuteln ist: wie dasjenige, was der Einzelmensch aus eigener Initiative und mit seinen eigenen Kräften leisten kann, ihm nicht entzogen und der Gesellschaftstätigkeit zugewiesen werden darf, so verstößt es gegen die Gerechtigkeit, das, was die kleineren und untergeordneten Gemeinwesen leisten und zum guten Ende führen können, für die weitere und übergeordnete Gemeinschaft in Anspruch zu nehmen; zugleich ist es überaus nachteilig und verwirrt die ganze Gesellschaftsordnung. Jedwede Gesellschaftstätigkeit ist ja ihrem Wesen und Begriff nach subsidiär; sie soll die Glieder des Sozialkörpers unterstützen, darf sie aber niemals zerschlagen oder aufsaugen.“ Pius XI, Quadragesimo anno 79

„Die Arbeit ist, wie gesagt, eine Pflicht, eine Verpflichtung des Menschen, und das im mehrfachen Sinne dieses Wortes. … Der Mensch schuldet die Arbeit auch seinen Mitmenschen, insbesondere seiner Familie, aber auch der Gesellschaft, der er angehört, … All das macht die moralische Verpflichtung zur Arbeit aus, im weiten Sinne jenes Wortes.“ Johannes Paul II Laborem exercens 16

„Es fehlte jedoch nicht an Auswüchsen und Mißbräuchen, die besonders in jüngster Zeit harte Kritik am Wohlfahrtsstaat auslösten, der als »Fürsorgestaat« bezeichnet wurde. Funktionsstörungen und Mängel im Wohlfahrtsstaat rühren von einem unzutreffenden Verständnis der Aufgaben des Staates her. Auch auf diesem Gebiet muß das Subsidiaritätsprinzip gelten: Eine übergeordnete Gesellschaft darf nicht in das innere Leben einer untergeordneten Gesellschaft dadurch eingreifen, daß sie diese ihrer Kompetenzen beraubt. Sie soll sie im Notfall unterstützen und ihr dazu helfen, ihr eigenes Handeln mit dem der anderen gesellschaftlichen Kräfte im Hinblick auf das Gemeinwohl abzustimmen.

Der Wohlfahrtsstaat, der direkt eingreift und die Gesellschaft ihrer Verantwortung beraubt, löst den Verlust an menschlicher Energie und das Aufblähen der Staatsapparate aus, die mehr von bürokratischer Logik als von dem Bemühen beherrscht werden, den Empfängern zu dienen; Hand in Hand damit geht eine ungeheure Ausgabensteigerung.“ Johannes Paul II centesimuns annus 48

„Wenn die gegenseitige Abhängigkeit in diesem Sinne anerkannt wird, ist die ihr entsprechende Antwort als moralisches und soziales Verhalten, als "Tugend" also, die Solidarität Diese ist nicht ein Gefühl vagen Mitleids oder oberflächlicher Rührung wegen der Leiden so vieler Menschen nah oder fern. Im Gegenteil, sie ist die feste und beständige Entschlossenheit, sich für das "Gemeinwohl" einzusetzen, das heißt, für das Wohl aller und eines jeden, weil wir alle für alle verantwortlich sind.“ Johannes Paul II sollicitudo rei socialis 38